FortschrittsanzeigeSeite wird geladen

Kleiner Waffenschein gem. § 10 Abs. 4 Satz 4 Waffengesetz (WaffG)

Leistungsbeschreibung

EA-ZuFiSHstartSession
Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit (also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte) führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (mit PTB-Kennzeichnung) wird ein "kleiner Waffenschein" benötigt.

Die Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenscheins sind:
  • Volljährigkeit (18 Jahre),
  • Zuverlässigkeit,
  • Persönliche Eignung.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein
Version 1.0